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Arzneimittel-Automat in Hüffenhardt: Weitere Niederlage für DocMorris-Automaten

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Von Stephanie Kern

Hüffenhardt/Mosbach. Bereits letzte Woche erteilte die Kammer für Handelssachen unter Vorsitz von Karin Hark am Landgericht Mosbach dem Arzneimittel-Abgabeautomaten in Hüffenhardt eine Abfuhr und verbot den Betrieb. Seitdem dürfen dort keine rezept- oder apothekenpflichtigen Medikamente mehr abgegeben werden. Karin Hark folgte heute gleich drei weiteren Anträgen auf einstweilige Verfügungen, die von Apothekern aus der Region beantragt wurden. Beate Rock (Bad Rappenau), Dagmar Schäfer (Epfenbach) und Thomas Grzesiak, (Neckarbischofsheim) hatten wie zuvor auch die Landesapothekerkammer Anträge gegen den Betrieb des Automaten in Hüffenhardt gestellt. Mit Erfolg.

Zwischen den Klägern und DocMorris bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Der räumliche Markt für den Erwerb von Arzneimitteln beziehe sich jedenfalls auf Apotheken, die in den für diesen Ort geltenden Notdienstplan einbezogen seien. "Die von der Verfügungsbeklagten in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln ist unzulässig", begründete Karin Hark die Entscheidungen. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten warten müsse, während der Kunde, der die Medikamenten-Ausgabestelle in Hüffenhardt aufsuche, beabsichtige, das Medikament, wie bei einer zugelassenen Präsenzapotheke, unmittelbar nach dem Bestellvorgang direkt zu erhalten.

"Die beanstandete Vorgehensweise der Beklagten verstößt auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Apothekenbetriebsordnung", sagte Hark. Ein Apotheker sei verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben. Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamenten-Ausgabeautomaten nicht möglich.

Das Urteil der vergangenen Woche sei DocMorris noch nicht zugegangen, sagte Pressesprecher Torben Bonnke. Sobald die Urteile da seien, wolle man weitere rechtliche Schritte überprüfen und gegebenenfalls auch einleiten. Der niederländische Versandhändler setzt aber wohl vor allem auf das Verwaltungsgericht in Karlsruhe. Dort erhofft man sich eine grundsätzliche Entscheidung dazu, wo Versandhandel anfängt und was ihn genau definiert. Ein Termin für das Verfahren wurde noch nicht anberaumt.

Falls in Karlsruhe zugunsten von DocMorris entschieden werden sollte, würden die Urteile des Landgerichts Mosbach wohl zur Prüfung zurückgehen, sagte Torben Bonnke. Am 12. Juli wird über die letzte der fünf beantragten einstweiligen Verfügungen entschieden.


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