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Nebenwohnsitz: Mosbach erhebt ab kommendem Jahr Zweitwohnungssteuer

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Mosbach. (stm) Im Februar 2017 hat der Gemeinderat der Stadt Mosbach die Einführung der Zweitwohnungssteuer zum 1. Januar 2018 beschlossen. Gegenstand der Zweitwohnungssteuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung/Nebenwohnung. Sobald ein Nebenwohnsitz in Mosbach besteht, unterliegt dieser der Zweitwohnungssteuer. Als Nebenwohnung gilt jede Wohnung im Stadtgebiet, die jemand zu Zwecken der Erholung, Berufsausübung, Ausbildung oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehat.

Durch die Steuer sollen die Inhaber von Zweitwohnungen in einem angemessenen Rahmen an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestellten Infrastruktur sowie am öffentlichen Sozialprodukt beteiligt werden. In Baden-Württemberg gibt es die Zweitwohnungssteuer bereits seit 45 Jahren. Derzeit wird sie von 36 Städten erhoben.

Es gibt jedoch auch Personen, die von der Zweitwohnungssteuer befreit werden können. Nach Paragraf 3 der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Mosbach sind zum Beispiel Wohnungen, die Studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem/beiden Elternteil/en innehaben, von der Steuer befreit, soweit sich ihre Hauptwohnung am Studien- oder Ausbildungsort befindet.

Die Zweitwohnungssteuer errechnet sich aus der Jahresnettokaltmiete. Der Steuersatz, der zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer festgelegt wurde, beträgt 10 Prozent der Jahresnettokaltmiete. Die Jahresnettokaltmiete ist die Miete ohne Betriebskosten und ohne Heizkosten. Da auch Mieten einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten oder Mieten einschließlich Neben- und Heizkosten vereinbart werden, wird in diesen Fällen ein entsprechender Prozentsatz abgezogen, um eine Nettokaltmiete zu errechnen. Die Steuer wird dann anschließend für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. Endet die Steuerpflicht, so wird die zuviel bezahlte Steuer erstattet.

Nicht nur für die Mieter der Zweitwohnungen besteht eine Anmeldepflicht. Auch Vermieter sind verpflichtet, der Stadtverwaltung anzuzeigen, wenn die vermietete Wohnung als Nebenwohnung genutzt wird. Da eine Meldepflicht bei der Einwohnermeldebehörde erst besteht, wenn ab sechs Monaten dauerhaft eine Wohnung bezogen wird, stehen hier auch die Vermieter in der Pflicht, anzuzeigen, wenn sie ihre Wohnung z. B. für drei Monate an einen Studenten vermieten. Ob man einen Monat oder vier Monate in einer Nebenwohnung wohnhaft ist, spielt für die Zweitwohnungssteuer keine Rolle. Hat man einen Monat eine Nebenwohnung inne, muss hierfür die Zweitwohnungssteuer gezahlt werden.

Die Stadtverwaltung Mosbach wird in den nächsten Wochen alle ihr bereits bekannten Nebenwohnsitzinhaber, bei denen eine Befreiung nicht sicher ist, anschreiben und zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Der Vordruck zur Steuererklärung und ein Infoblatt werden dem Anschreiben beigefügt.


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